Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 49

§ 49 – Art der Aufmachung(zu § 21 Absatz 1 Nummer 4 und § 24 Absatz 3 Nummer 5 des Weingesetzes)

(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) Bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, sind der Prüfungsnummer die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. Anstelle der Worte "Amtliche Prüfungsnummer" kann eine Kurzform gebraucht werden. (5) Bei der Flaschenausstattung, auf Preisangeboten oder in der Werbung darf eine Marke (Wort- oder Bildzeichen) neben der Weinbezeichnung nur verwendet werden, wenn sie von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben ist.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Weine müssen eine amtliche Prüfungsnummer tragen.
  • Die Worte "Amtliche Prüfungsnummer" müssen vor der Prüfungsnummer stehen.
  • Eine Kurzform kann anstelle der vollen Worte verwendet werden.
  • Marken dürfen nur neben der Weinbezeichnung stehen, wenn sie deutlich abgehoben sind.
  • Dies gilt für Flaschenausstattung, Preisangebote und Werbung.